CBT-Claus-Beton-Transport GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 11
27243 Groß Ippener
Tel. 04224 – 1 40 77 00
Fax: 04224 – 1 40 77 11
E-Mail: info (at) cbt-gmbh.com
Geschäftsführer: Ruwen Claus (Anschrift wie oben)
Inhaltlich Verantwortlich gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Ruwen Claus (Anschrift wie oben)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 255306292
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Allgemeine Vermietbedingungen
Mietbedingungen der CBT Claus-Beton-Transport GmbH
Stand 01.01.2018
- Allgemeines
Nachfolgende Vermietbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Mietverträge über Betonfahrmischer zwischen dem Mieter und der CBT Claus-Beton-Transport GmbH – im weiteren Vermieter genannt. Die Vermietbedingungen sind Grundlage des zwischen dem Mieter und des Vermieters abgeschlossenen Mietvertrages. Sie gelten auch, wenn kein schriftlicher Vertrag abgefasst oder der im Vertrag bezeichnete Betonfahrmischer ohne neuen Vertrag gegen einen anderen getauscht wird. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die im Mietvertrag aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen.
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Deutschlands gestattet.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern diese das gesetzlich festgesetzte Mindestalter haben, und mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrer sind Erfüllungshilfen des Mieters.
- Vertragsgegenstand
Der Vermieter vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer – nachfolgend Mietrate genannt – den nach Typ, Kennzeichen und VIN angegebenen Betonfahrmischer.
Dem Mieter ist bekannt, dass die Miete von Hardware z. B. Telematik- und Mauterfassungsgeräten ein rechtlich gesondertes Geschäft gegenüber einem Vertrag zur Nutzung von Telematikdienstleistungen, für die Hardware gemietet wird, darstellt mit der Folge, dass eine etwaige Unwirksamkeit oder Leistungsstörung bei einem der Verträge keine Auswirkungen auf den jeweils anderen Vertrag haben.
Der Vermieter ist berechtigt, den Betonfahrmischer in Abstimmung mit dem Mieter zurückzunehmen und durch einen anderen Betonfahrmischer zu ersetzen, der den Spezifizierungen des anderen Betonfahrmischers entspricht.
- Mietdauer, Kündigung, Bevollmächtigung
Die Mietverträge werden mit einer Mindestmietzeit (Zeitverträge) oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zeitverträge werden tage-, wochen-, monats- oder jahresweise mit verschiedenen finanziellen Konditionen abgeschlossen. Jeder Zeitvertrag muss im Voraus vereinbart werden. Ein Wechsel in einen Vertrag mit einer längeren Bindung ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rückgabe des Betonfahrmischers nicht mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, so besteht der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fort.
Ist ein Bereitstellungsdatum vereinbart, beginnt der Mietvertrag an diesem Tag mit der Bereitstellung, ansonsten mit dem Tag der Übergabe. Der Betonfahrmischer wird vom Mieter in Groß Ippener abgeholt – Standort ist Groß Ippener. Übergabe und Rückgabetage zählen jeweils als volle Miettage. Wird der Betonfahrmischer nach Ende der üblichen Geschäftszeit im oder vor der Station des Vermieters abgestellt, gilt als Rückgabetag der folgende Geschäftstag, sofern der Station des Vermieters die Abstellung zwecks Rückgabe vorher schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Mieter ist angewiesen, den Betonfahrmischer nach Mietende gereinigt (ohne Restbeton in der Trommel), gewogen und voll getankt an den Vermieter zurückzugeben. Der Vermieter behält sich vor, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu reinigen oder vom Restbeton zu befreien. Es gelten die im Übernahmeprotokoll vereinbarten Kostensätze.
Mittel- und langfristige Mietverträge, d. h. Mietverträge mit einer vertraglichen Mindestzeit von einem Monat oder länger, oder bereits über einen Monat andauernde unbestimmte Mietverträge, sind mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Mietmonatsende kündbar. Die kurzfristige Anmietung über einen Monat hinaus bedingt den Wechsel des Mietverhältnisses in eine Mittel- bzw. Langfristmiete und hat eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Mietmonatsende zur Folge.
Monatsmietverträge verlängern sich um einen Monat, Jahresmietverträge um ein weiteres Jahr.
Der Vermieter hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, insbesondere in den Fällen, in denen der Mieter länger als 10 Tage mit einem Betrag in Höhe einer Miete in Rückstand gerät oder vereinbarte Lastschriften nicht eingelöst werden. Dies gilt auch für Vermögensverhältnisse, die sich erheblich gegenüber den der Vermieter bei Vertragabschluss bekannten, verschlechtern, also Insolvenz beantragt wurde, über das Vermögen des Mieters das vorläufige Insolvenzverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sonst ein wichtiger Grund eintritt. Hierzu gehören insbesondere mangelnde Pflege, vertragwidriger Gebrauch des Betonfahrmischers, das unerlaubte Mitführen von Haustieren, die besondere Schadensintensität und die Verletzung der Mitteilungspflicht bei erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters. Ein wichtiger Grund hat auch die nicht fristgerechte Entgegennahme des Betonfahrmischers, sofern der vereinbarte Übergabetermin um mehr als 3 Tage überschritten wurde, unabhängig vom Verschulden des Mieters.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am Rückgabetag bis 18.00 Uhr an den Vermieter zurückzugeben, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
Für den Fall, dass der Betonfahrmischer nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in eine Rückholung durch den Vermieter ohne seine vorherige Information ein. Der Mieter hat als Entgelt je Verzögerungstag 1/30 des vereinbarten Mietzinses zzgl. MwSt. zu entrichten.
Der Mieter hat die mit Abholung und Rückgabe des Betonfahrmischers beauftragten Person zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärung einschließlich der Zustandberichte (u. a. Übergabe- und Rückgabeprotokolle) bevollmächtigt. Bereits für den Mieter erfolgtes Rechtshandeln wird von ihm genehmigt.
- Preise, Mietberechnung, Nebenkosten
Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten. Die Miete wird als feste Monatsmiete oder Kalendertageweise oder Wochenweise im Mietvertrag ausgewiesen. Die Miete versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Die Mietrate besteht aus Mietzins und Nebenkosten und ist unter Einschluss von Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu zahlen. Ist eine Mindestmietzeit vereinbart und wird der Betonfahrmischer vor deren Ablauf zurückgegeben, kann der Vermieter die Differenz zwischen der Tagesmiete, laut Preisliste und der Miete für die tatsächliche Mietzeit nachbelasten oder den Schaden gemäß Punkt 5 „Zahlungsbedingungen“ berechnen. Die Mietrate beinhaltet im Rahmen der derzeit gültigen Verträge folgende Nebenkosten, soweit nichts anderes schriftlich im Vertrag vereinbart wurde:
- Haftpflichtversicherung mit der maximalen Deckungssumme mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Schadensfall und Betonfahrmischer
- Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Schadensfall und Betonfahrmischer
- Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Schadensfall und Betonfahrmischer
- Normaler Bremsenverschleiß, normaler Verschleiß und verschleißbedingte Instandsetzung
- Anfallende Pflichtinspektionen am Betonfahrmischer gemäß Herstellervorschriften nach schriftlicher Freigabe durch den Vermieter
- Anfallende Pflichtuntersuchungen (TÜV / ASU) mit Gebühren nach Absprache
- Kostenübernahme für Rundfunkgebühren
- Kostenübernahme der jeweils gültigen Kfz-Steuer für den Betonfahrmischer
- Reparaturen (Ausnahme Gewaltschäden)
- Inspektion / Wartung und die Garantie für Motor, Getriebe und Achsen
- Alle während der Laufzeit eines Betonfahrmischers durch die Nutzung des Mieters (somit nicht durch Dritte) entstandenen Verschleißerscheinungen sind normaler Verschleiß. Dazu gehören auch: leichte Lackkratzer, die den Grundlack nicht beschädigt haben; Steinschlagschäden, die ohne Lackieraufwand beseitigt werden können; leichte Kratzer im Bereich der Türgriffe; Lackabsplitterungen an den Türgriffen; leichte Kratzer an den Stoßfängern; Striemen und Schlieren durch Benutzung von Waschanlagen; leicht verschmutzter Innenraum; Farbverblassungen; leichter Polsterabrieb.
Zu Lasten des Mieters gehen:
Die Kosten für Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öl und sonstige Schmierstoffe), soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen und selbst verursachte Reparaturen und Reifenschäden inkl. Platzer.
Ersatz von Rückspiegeln, Scheinwerfer und Rücklichtgläsern. Die Kosten für das Befüllen von Scheibenwaschanlagen und die Zusätze gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter ist zur Zahlung aller anfallenden Mautgebühren verpflichtet. Jegliche Haftung für den Vermieter für die Zahlung offener Gebühren ist ausgeschlossen.
Der Vermieter stellt die anfallenden Mautgebühren dem Mieter für die gesamte Mietzeit monatlich in Rechnung.
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang der Nutzung des Betonfahrmischers anfallender Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für den Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden von dem Vermieter verursacht worden.
Der Mieter hat die Kosten für das Telematiksystem, der GPS- Ortung, das Auslesen und der Archivierung der Fahrerdaten nach der Fahrpersonalverordnung 561/ 2006 zu tragen.
Der Vermieter darf die vereinbarte Miete anpassen, wenn Fahrzeugsteuern nach Vertragsabschluss neu eingeführt oder sich diese oder die dafür maßgeblichen Vorschriften oder Rechtssprechungen ändern. Bei auffälliger Schadenshäufung ist der Vermieter berechtigt, die Mietrate zu erhöhen.
Der Vermieter darf die Zuschläge nach billigem Ermessen neu bestimmen, sofern sich das Prämienniveau für Fahrzeugversicherungen ändert. Insbesondere hat der Vermieter das Recht, den Mietpreis auch während einer Mietzeit zu erhöhen, wenn der Mieter im Verlauf seiner Mietzeit mehr als einen Kasko- oder Haftpflichtschaden verursacht. Die Erhöhung tritt nach Beginn des auf den Schaden folgenden Mietmonats in Kraft und beträgt 20% der Versicherungsprämie.
Der Mieter darf die Mietrate nicht mindern. Er kann gegenüber Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte (auch aus § 369 ff HGB) geltend machen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadenersatz-, dann auf Miet- und dann auf sonstige Forderungen berechnet und zwar jeweils zuerst auf die ältesten. Eine abweichende Leistungsbestimmung durch den Mieter ist ausgeschlossen.
- Zahlungsbedingungen
Am Anfang eines jeden Monats wird vom Vermieter eine Rechnung mit dem Mietzins zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben, die vom Vermieter bis zum 5. Kalendertag des Monats per Lastschrift eingezogen wird. Ferner wird eine einmalige Kaution vor Abholung des Betonfahrmischers in Höhe der Monatsmiete fällig.
Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruchs wird ein Kostenbeitrag von 25,00 € + MwSt. pauschal berechnet. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass für den Fall eines Nichteinlösens oder Nichtzahlens der Mieterate der Betonfahrmischer sofort an den Vermieter herausgegeben wird oder von dem Vermieter – ohne vorherige Ankündigung – abgeholt werden kann.
Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst, steht dem Vermieter für die nicht zum Tragen gekommene Restmietzeit ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 15% der vertraglich vereinbarten Miete zu. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringern Schaden nachweist.
Die vereinbarte Kaution wird nicht verzinst und ist bei Übergabe des Betonfahrmischers im Voraus bar oder durch Überweisung zu erbringen. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Mietvertrag tritt der Mieter hiermit an den Vermieter sämtliche Forderungen gegenüber Dritten ab, die im Zusammenhang mit einer Verwendung des Betonfahrmischers für den Dritten stehen.
- Versicherung
Der Betonfahrmischer ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglichen vereinbarten Konditionen versichert. Ladung und austauschbare Ladungskörper sind vom Vermieter nicht versichert. Ladung und austauschbare Ladungskörper sind vom Mieter zu versichern.
Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen oder der Vermieter erhöht die Mietrate wie Punkt 4 beschrieben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der
Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der ersparten Vermieter – Versicherungsprämie.
- Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Betonfahrmischer schonend zu behandeln und sorgfältig unter Herstelleranweisung auf seine Kosten zu pflegen (Waschen, Reinigen, Betonreste entfernen) und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehender Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt (nach Freigabe des Vermieters) durchführen zu lassen. Selbst in Auftrag gegebene Reparaturen und Instandsetzungen am Betonfahrmischer, ohne schriftliche Freigabe von dem Vermieter, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich, dass im Fahrerhaus platzierte Kfz – Info – Blatt zu befolgen.
Bei Schäden, die wirtschaftlich einem Totalschaden nahekommen oder Abhandenkommen ist der Buchwert zu ersetzen. Dieser errechnet sich aus den Anschaffungskosten des Vermieters, die vom Anschaffungszeitpunkt an um eine monatliche Abschreibung reduziert wird. Untergrenze ist der Wiederbeschaffungswert. Der Vermieter darf Ersatz für Abhandenkommen auch verlangen, wenn der Mieter den Betonfahrmischer trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nach Vertragsbeendigung zurückgibt oder er dessen Aufenthaltsort nicht mitteilt. Stattdessen kann der Vermieter Aufwendungsersatz für Recherchen, Fangprämien, Auslösegelder bei Beschlagnahme oder Pfandnahme, Rückführungskosten usw. verlangen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung oder des Betonfahrmischers ist die Mietrate zu entrichten.
Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung (§ 22 Abs 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie die des Frostschutzes und des Reifendrucks. Es ist dem Mieter nicht gestattet, den Betonfahrmischer zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat den Betonfahrmischer sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Betonfahrmischers, zzgl. Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Nachdem die Kündigung wirksam wurde, darf der Mieter den Betonfahrmischer nur noch zur Rückführung zur vereinbarten Station des Vermieters oder einen sonstigen von dem Vermieter bestimmten Ort einsetzen. Es ist dann insbesondere verboten, den Betonfahrmischer aus Deutschland heraus zu bringen.
Der Mieter hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz des Betonfahrmischers bedeutsamen Vorschriften an den jeweiligen Einsatzorten zu beachten.
Der Mieter trägt, unabhängig vom Verschulden, die Kosten für den Verlust von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Zusätzlich zu den reinen Ersatzbeschaffungskosten, ist der Mieter verpflichtet, eine Verwaltungspauschale von
40,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. an den Vermieter zu zahlen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei Übernahme des Betonfahrmischers sein Unternehmen am digitalen Tachographen an- und bei Rückgabe sein Unternehmen wieder abzumelden.
Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, sich an die Fahrpersonalverordnung 561/ 2006 zu halten.
- Mietdauer und Rückgabe
Der Mietvertrag kann nur im beiderseitigen Einverständnis vorzeitig aufgehoben werden. In der Rücknahme des Betonfahrmischers liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, den Betonfahrmischer in dem von ihm übernommenen mängelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station des Vermieters zurück zu geben. Stellt der Mieter den Betonfahrmischer außerhalb der Geschäftszeiten zurück, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und dem Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls. Ist der Mieter oder einer seiner Bevollmächtigten (Mitarbeiter) bei Erstellung des Rückgabeprotokolls nicht anwesend oder weigert sich dieser zu unterschreiben, gilt dieses Rückgabeprotokoll auch als verbindlich, wenn es nur von Seiten der Mitarbeiter des Vermieters oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet wurde. Die Beweislast, dass Schäden nach Rückstellung, aber vor Erstellung eines Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter. Wird der Betonfahrmischer bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat nicht am Tag des Mietvertrages zum Vermieter zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Monat, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht. Eine Verletzung der Rückgabepflicht zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Betonfahrmischer beim Mieter abzuholen. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen.
Im Falle einer Rückgabe an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort, erfolgt eine Berechnung von Rückführungskosten in Höhe von 1,00 € pro Straßenentfernungskilometer zzgl. gesetzlicher MwSt. Der Mieter trägt diese Rückführungskosten.
Ist das angemietete Fahrzeug nicht mit einer Möglichkeit der Fernauslesung des digitalen Tachographen ausgestattet, verpflichtet sich der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges alle relevanten Daten des digitalen Tachografen, die im Mietzeitraum angefallen sind auszulesen und zu sichern.
Die Voraussetzung dafür hat der Mieter selbst zu schaffen.
Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für den Fall eines Datenverlustes.
Sollte das Mietfahrzeug mit der Möglichkeit einer Fernauslesung ausgestattet sein – siehe Zusatzvereinbarung des Mietvertrages.
- Reparaturen / Instandhaltung / Mängel
Der Mieter hat dem Vermieter jegliche Mängel und Schäden an dem Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen. Auch im Falle eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Zur Durchführung vor Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Betonfahrmischers notwendig werden, muss der Mieter eine Vertragswerkstatt aufsuchen. Der Mieter ist vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters und die schriftliche Freigabe einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter gem. Punkt 11 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage und deren Folgeschäden, soweit sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.
- Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort den Vermieter und die Polizei zu verständigen. Selbstverursachte Reifenschäden und –platzer gehen zu Lasten des Mieters. Verstößt der Mieter gegen die oben stehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter im Fall für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.
Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten und die Tagebuchnummer bzw. Dienststelle der Polizei enthalten.
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um das Eigentum des Vermieters vor drohenden Rechtsbeeinträchtigungen zu schützen und unverzüglich an den Vermieter zu melden.
- Haftung des Mieters
Für Unfallschäden am Betonfahrmischer, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, d. h. der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
- die auf Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind;
- unter schuldhaften Verstoß gegen Punkt 10 entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
- von der Teil-/Vollkaskoversicherung nicht übernommen werden;
- für Schäden am Betonfahrmischer, die durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Betonfahrmischer und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und unsachgemäße Behandlung des Betonfahrmischers. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremd verschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung.
- Autobahnmautgesetz
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen das Mautgesetz verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen. Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Betonfahrmischers anfallenden Mautgebühren.
Bei Betonfahrmischern, die durch den Vermieter mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren über den Vermieter. Die Mautgebühren werden einmal im Monat abgerechnet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter, mit dem Vermieter eine Service- und Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Mautgebühren (auch Vorauszahlungen) in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Mauterfassungsgerät zu sperren. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Mieter und dem Vermieter eine Service- und Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes usw. sind, soweit nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen.
Der Mieter hat die Mautrechnung vom Vermieter unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ausschließlich bei dem Vermieter substantiiert und unter Verwendung des von Toll Collect unter www.toll-collect.de bereitgestellten Formulars geltend zu machen.
Der Mieter hat den von ihm zu vertretenden Schaden durch Beschädigung oder Verlust des Mautgerätes zu tragen. Der dabei anzusetzende Schadensmindestbetrag pro Schadenfall beträgt 500,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt.
- Beweisregelung
Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Betonfahrmischer trifft, trägt der Mieter.
- Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für den Betonfahrmischer abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe des Betonfahrmischers zurücklässt, nicht verpflichtet.
- Haftung des Mieters für Gewaltschäden und Definition dieser
Der Mieter haftet für alle Gewaltschäden, die am Betonfahrmischer durch den Vermieter oder von einer vom Vermieter oder Mieter aufgesuchten Werkstatt festgestellt werden und während der Mietdauer verursacht wurden oder eingetreten sind. Gewaltschäden sind alle Schäden am Betonfahrmischer, die nicht zum normalen Verschleiß, keinen Garantiefall des Fahrzeugherstellers, keinen Kulanzfall des Fahrzeugherstellers, nicht bei normalen sachgemäßen Gebrauch entstanden wären, nicht durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden. Eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt, welche den Schaden feststellt, dass es sich um einen Gewaltschaden handelt, ist ausreichend um den Mieter den Schaden weiter zu belasten. Dieser Regelung stimmt der Mieter ausdrücklich mit Unterzeichnung und Übergabe des Betonfahrmischers zu.
Gewaltschäden sind unter anderem:
- Kupplungsgewaltschäden (u. a. Überlastung)
- Fehler im Abgassystem durch Ad Blue Falschbetankung
- Motorschäden durch Falschbetankungen
- Schäden am Bremssystem, durch nicht rechtzeitiges Aufsuchen der Werkstatt und dadurch defekte Bremsscheiben und Bremssättel und anderer Folgeschäden
- Schäden durch An – und Umbauten des Mieters am Betonfahrmischer (auch Radio, elektronische Geräte aller Art, Hupen, Scheinwerfer, TV-Geräte, CB Funk usw.) und alles nicht zum Lieferumfang des Herstellers bei Erstzulassung gehörte. Auch der Rückbau und das Versetzen in den ursprünglichen Zustand werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Beschädigungen an Sitzen und Sitzpolstern, Beschädigungen an der gesamten Innenraumausstattung des Fahrerhauses, Löcher im Armaturenbrett oder an anderen Teilen des Fahrerhauses
- Alle Schäden an Motor, Getriebe und Achsen, die wegen zu wenig oder falschen oder zu alten Schmierstoffen entstehen, da kein pünktlicher Service gemacht wurde oder nicht regelmäßig Ölstände überprüft wurden.
- Alle Schäden an Motor, Getriebe und Achsen, die durch Überdrehen oder Überlastung entstanden sind
- Schäden durch falsches Beladen oder Bedienen, soweit diese nicht über die Vollkasko abgedeckt werden oder durch den Ausfall und die Wertminderung entstehen, welche die Kasko in keinem Fall begleicht
- Schäden an Betonfahrmischertrommeln durch gestemmten Restbeton, Restbeton als solcher gilt ebenfalls als Gewaltschaden (Entfernen und Entsorgung wird in Rechnung gestellt)
- Einfahrschäden an Reifen
- Einfahrschäden an Kühlern
- Schäden durch Aufsetzen des Betonfahrmischers am Untergrund
- Sonstiges
Dem Vermieter oder dessen Vertreter ist die jederzeitige Besichtigung des Fahrzeuges nach vorheriger Anmeldung mit einer Frist von 2 Werktagen zu ermöglichen.
Der Vermieter bestimmt dabei in Abstimmung mit dem Mieter Ort und Zeit.
- Datenschutz
Dem Mieter ist bekannt, dass zur Speicherung und Auslesen des Massenpeichers und den Fahrerkarten Remote- Boxen der Firma TomTom Telematics verbaut sind.
Der Vermieter ermöglicht dem Mieter den Zugriff auf seine gespeicherten Daten und wird selbst keinen Zugriff auf die Daten des Mieters haben.
Der Mieter willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, die er bei der Registrierung angibt, gespeichert und zum Betrieb der Online-Dienste der TomTom Telematics genutzt werden dürfen. Die Online-Dienste der TomTom Telematics respektieren die Privatsphäre ihrer Nutzer. Ohne vorherige Zustimmung werden keine persönlichen Nutzerangaben an Dritte weitergeben oder anderweitig verwertet.
Des Weiteren gelten die AGB’s der TomTom Telematics.
- Schriftform
Die ganze oder teilweise Unwirksam einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Groß Ippener. Es gilt Deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Oldenburg, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen, vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: Januar 2018